Jährliches Dokument
Emittenten, deren Wertpapiere zum Handel an einem geregelten Markt zugelassen sind, müssen nach § 75a (1) BörseG mindestens einmal pro Jahr ein Dokument veröffentlichen, das alle Informationen enthält oder auf sie verweist, die sie in den vorausgegangenen zwölf Monaten in einem bzw. mehreren Mitgliedstaaten und in Drittstaaten aufgrund ihrer Verpflichtungen nach dem Gemeinschaftsrecht und den einzelstaatlichen Vorschriften über die Beaufsichtigung von Wertpapieren, Wertpapieremittenten und Wertpapiermärkten veröffentlicht oder dem Publikum zur Verfügung gestellt haben.
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Kommunalkredit Austria
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